... Fortsetzung:
Zur Begründung beider Auflagen führte der Beklagte
aus: Zum Thema des Nahost-Konflikts hätten bereits mehrere
Versammlungen und Aufzüge in Berlin stattgefunden. Bei dem Aufzug am
29. Juli 2006 hätten Teilnehmer Bildnisse von Herrn Nasrallah mit der
Aufschrift „Wir danken Dir" oder „Wir sind stolz auf Dich" mitgeführt
und zur Schau gestellt. Aus dem Blickwinkel eines unbefangenen
Demonstrationsbeobachters hätten die Aufzugsteilnehmer damit zum
Ausdruck gebracht, dass sie alles billigten und befürworteten, was der
Elimination des Staates Israel und seiner Staatsangehörigen dienlich
sei. Herr Nasrallah habe vielfach die Vernichtung Israels gefordert.
Die Ziele der Hizbollah seien terroristisch und antisemitisch. Sie
rechtfertige Selbstmordattentate. Sie rufe regelmäßig die Palästinenser
auf, die Intifada und die dabei verübten Terroranschläge weiter
fortzusetzen. Dabei würden auch „erfolgreiche" Anschläge der Hamas und
des Islamischen Jihad dargestellt, die als terroristische Vereinigungen
i.S. von § 129 a und b StGB anzusehen seien Darüber hinaus bedrohe die
Hizbollah mit Raketen und Bomben die im Norden Israels lebende
Zivilbevölkerung. Die Hizbollah sei eine Organisation, die
terroristische Handlungen unternehme und unterstütze, um den Staat
Israel zu vernichten und die israelische Bevölkerung unter Einsatz von
Selbstmordattentaten und Raketenangriffen zu vertreiben bzw. zu töten.
Zum Beleg führte der Bescheid mehrere Zitate des Generalsekretärs
Nasrallah, aus dem Programm der Hizbollah von 1985 sowie des
Fernsehsenders der Hizbollah, Al-Manar, an. Wer auf die Elimination
eines Volkes gerichtete Aktionen propagiere oder gutheiße, begebe sich
außerhalb des Schutzbereichs der Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 und
Art. 8 Abs. 1 GG. Nach § 111 StGB mache sich strafbar, wer öffentlich
oder in einer Versammlung zu einer rechtswidrigen Tat auffordere. Unter
den Voraussetzungen des § 140 Nr. 2 StGB sei das Billigen einer in §
126 Abs. 1 StGB bezeichneten Straftat strafbar. Von diesen Vorschriften
würden auch die Straftatbestände des § 6 Völkerstrafgesetzbuch
(Völkermord) und des § 7 VStGB (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) in
Bezug genommen. Die von der Hizbollah zum Nachteil israelischer
Zivilisten begangenen Tötungen, Verletzungen, Vertreibungen und
Entführungen seien rechtswidrige Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.
Zudem stellten die in der Auflage untersagten Handlungen Störungen der
öffentlichen Ordnung dar. Sie verletzten in eklatanter Weise die
grundlegenden sozialen und ethischen Anschauungen der Bevölkerung der
Bundesrepublik Deutschland und seien daher geeignet, den öffentlichen
Frieden nachhaltig zu stören.
Gegen die Auflage Nr. 2 hat der Kläger am 31.
August 2006 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger aus, eine
Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Es bestehe
Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse. Er sei in seinen
Grundrechten auf Meinungsund Versammlungsfreiheit beeinträchtigt.
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