... Fortsetzung:
Eine Strafbarkeit nach §§ 129a Abs. 5 Satz 2, 129b
StGB wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen
Vereinigung würde voraussetzen, dass um Mitglieder oder Unterstützer
einer ausländischen terroristische Vereinigung geworben wird. Bei
Vereinigungen außerhalb der Mitgliedstaaten der europäischen Union
setzt die Strafverfolgung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB eine
Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz voraus. Diese Regelung
soll bei Taten, die ihre Wirkung vorwiegend im Ausland außerhalb der
Europäischen Union entfalten, im Hinblick auf die Bewertung sog.
Befreiungsbewegungen eine Verlagerung der Verantwortung auf die
Staatsanwaltschaften und Gerichte verhindern, die einem Sachverhalt,
bei dem es auch um die (außen-) politisch sinnvolle Handhabung der
Strafrechtspflege gehen kann, nicht angemessen wäre (Bericht des
Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/8893, S. 8). Im vorliegenden Fall ist
keiner der Beteiligten davon ausgegangen, dass die Hizbollah oder eine
ihrer Unterorganisationen eine ausländische terroristische Vereinigung
im Sinne von § 129b StGB sei. Die Hizbollah findet sich nicht auf den
einschlägigen Listen der Europäischen Union. Es gibt auch keine
Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz zur Verfolgung
entsprechender Taten in Bezug auf die Hizbollah für den Einzelfall oder
allgemein für die Verfolgung künftiger Taten. Zwar kommt es für ein
präventives versammlungsrechtliches Handeln entscheidend auf die
Strafbarkeit eines Verhaltens an und nicht auf die Frage, ob eine
Verfolgungsermächtigung vorliegt. Angesichts einer Sachlage, in der
bislang keine Maßnahmen der Strafverfolgung wegen des Zeigens des
Symbols der Hizbollah oder des Bildes ihres Generalsekretärs in
Deutschland ergriffen worden sind, sind die Anforderungen an eine
Amtsermittlung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) aber
erheblich reduziert. Das Verwaltungsgericht war jedenfalls im
vorliegenden Kontext nicht verpflichtet, ohne diesbezüglichen
substantiierten Vortrag der Beteiligten gleichsam ins Blaue hinein
umfassende Erkenntnisse zum Handeln der Hizbollah einzuholen und eine
strafrechtliche Bewertung ihres Handelns vorzunehmen, was ohne
Einholung externen Sachverstandes nicht möglich gewesen wäre. Die
Hizbollah ist nach den von den Beteiligten vorgelegten und den in das
Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln jedenfalls nicht
offensichtlich als ausländische terroristische Vereinigung zu
qualifizieren, auch wenn das Gericht dies nicht für jede ihrer
Unterorganisationen auszuschließen vermag. Darüber hinaus erfüllt das
bloße Zeigen des Symbols der Hizbollah oder des Bildes ihres
Generalsekretärs im Zusammenhang mit einer Demonstration anlässlich
des Libanonkrieges nicht die Tathandlung des Werbens von Mitgliedern
oder Unterstützern, sondern stellt lediglich eine nicht strafbare sog.
Sympathiewerbung dar (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 129
Rn. 25).
Es finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
im Rahmen der Veranstaltung durch Zeigen der Symbole der Hizbollah oder
des Bildes ihres Generalsekretärs öffentlich zu Straftaten aufgefordert
werden sollte (§111 StGB). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 282 - zum gewaltsamen Widerstand der
Südtiroler) setzt der Tatbestand der den öffentlichen Frieden
störenden öffentlichen Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB)
voraus, dass die zustimmende Kundgebung aus sich heraus verständlich
ist, ohne dass es des Rückschlusses aus außerhalb der Erklärung
liegenden Umständen bedarf. Ferner muss sich die Billigung auf konkrete
mit Strafe bedrohte Handlungen beziehen. Die Billigung von Straftaten
schlechthin oder von gewissen Deliktsarten ohne Beziehung auf ein
bestimmtes einzelnes verbrecherisches Geschehnis genügt nicht (BGH,
a.a.O. S. 287). Insoweit stellt die generelle politische Unterstützung
selbst des gewaltsamen . Widerstands" der Hizbollah gegen Israel und
von Teilen der Bevölkerung in von Israel besetzten Gebieten wie im
Westjordanland oder von Aufständischen wie im Irak - unabhängig von der
schwierigen und strittigen völkerrechtlichen Beurteilung solcher
Handlungen - keine Billigung von Straftaten im Sinne von § 140 Nr. 2
StGB dar. Entsprechendes gilt für die vom Beklagten befürchtete
öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§111 StGB; vgl. BGHSt 32, 310 -
. Tod dem Klerus"). Eine Anleitung zu Straftaten im Sinne von § 130a
StGB würde voraussetzen, dass Kenntnisse vermittelt würden, wie und auf
welche Weise Straftaten begangen werden können. Einen solchen Inhalt
haben weder das Symbol der Hizbollah noch das Bild ihres Vorsitzenden.
Erst recht kann das Zeigen des Symbols der
Hizbollah und des Bildes ihres Generalsekretärs nicht als Aufforderung
zum Völkermord (§ 6 VStGB) oder zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(§ 7 VStGB) verstanden werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die
Hizbollah und ihr Generalsekretär Israel die völkerrechtliche
Anerkennung bestreiten, so ist im Zeigen des Symbols oder des Bildes
keine Aufforderung zu sehen, die israelische Zivilbevölkerung
systematisch auszurotten. Es ist darin auch nicht die Aufforderung
enthalten, im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs
gegen eine Zivilbevölkerung die israelische Bevölkerung zu vertreiben.
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