... Fortsetzung:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 116 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an inländische juristische Personen voraus, dass die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Nach Angaben des Klägers hat der Verein noch 50 zahlende Mitglieder mit einem Jahresbeitrag von 30 Euro und verfügt über Mittel in Höhe von 1.861,12 Euro. Bei geschätzten Prozesskosten erster Instanz von ca. 1.500 Euro ließen sich diese Kosten durch eine einmalige Umlage unter den Mitgliedern in Höhe eines zusätzlichen Jahresbeitrages finanzieren. Es wäre auch möglich, nicht zahlende Mitglieder an ihre Zahlungspflicht zu erinnern. Insofern geht das Gericht davon aus, dass die erforderlichen Mittel von den Mitgliedern des Vereins aufgebracht werden können.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung.
Dr. Rueß Bodmann Marticke
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