... Fortsetzung:
Ein Verbot der Symbole der Hizbollah und des Bildes
von Nasrallah verstoße gegen das völkerrechtliche Neutralitätsgebot in
internationalen bewaffneten Konflikten.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die
Auflage Nr. 2 im Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 10.
August 2006 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Das Zeigen
der von Auflage Nr. 2 erfassten Bilder und Symbole sei keine
Meinungskundgabe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG. Sie seien in
Anknüpfung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vielmehr ein . Widerstands- und Sammelsymbol" mit
Orientierungsfunktion ohne Verknüpfung mit einer bestimmten
Meinungsäußerung. Bei der Auslegung mehrdeutiger Äußerungen sei nach
der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu auf die
Zukunft gerichteten zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen davon
ausgehen, dass derjenige, der sich mehrdeutig äußere und bei dem eine
der Auslegungen das Persönlichkeitsrecht anderer verletze, zur
Klarstellung verpflichtet sei. Die öffentliche Ordnung sei auch
insoweit beeinträchtigt, als insbesondere in Israel der Eindruck
entstehen könne, das deutsche Recht und der deutsche Staat stützten
durch Gewährenlassen die Hizbollah, die hauptverantwortlich für die
Bombardierung israelischer Städte und Dörfer sei. Die Hizbollah und
Nasrallah bekämpften den Staat Israel aktiv mit dem Ziel, seine
Existenz zu vernichten. Eine Versammlung mit dieser Zielrichtung
zuzulassen, verstoße gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot.
Dieses Verbot umfasse die Verpflichtung zu verhindern, dass
Privatpersonen in organisierterweise auf deutschem Hoheitsgebiet einem
gesamten Staat das Existenzrecht absprächen. Im In-und Ausland entstehe
der Eindruck, dass derartige Organisationen in Deutschland ein
Rückzugsgebiet und eine Propagandabasis hätten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten wird neben der Verwaltungsstreitakte auf
den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
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