Deutscher Friedensrat e.V.
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Deutscher Friedensrat gewinnt vor
dem Berliner Verwaltungsgericht -
Das Verbot von Hisbollah-Fahnen und
Nasrallah-Portraits war illegal

 

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Tatbestand

Ein Verbot der Symbole der Hizbollah und des Bildes von Nasrallah verstoße gegen das völkerrechtliche Neutralitätsgebot in internationalen bewaffneten Konflikten.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Auflage Nr. 2 im Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 10. August 2006 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Das Zeigen der von Auflage Nr. 2 erfassten Bilder und Symbole sei keine Meinungskundgabe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG. Sie seien in An­knüpfung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vielmehr ein . Widerstands- und Sammelsymbol" mit Orientierungsfunktion ohne Verknüpfung mit einer bestimmten Meinungsäußerung. Bei der Auslegung mehrdeutiger Äußerungen sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu auf die Zukunft gerichteten zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen davon ausgehen, dass derjenige, der sich mehr­deutig äußere und bei dem eine der Auslegungen das Persönlichkeitsrecht anderer verletze, zur Klarstellung verpflichtet sei. Die öffentliche Ordnung sei auch insoweit beeinträchtigt, als insbesondere in Israel der Eindruck entstehen könne, das deutsche Recht und der deutsche Staat stützten durch Gewährenlassen die Hizbollah, die hauptverantwortlich für die Bombar­dierung israelischer Städte und Dörfer sei. Die Hizbollah und Nasrallah bekämpften den Staat Israel aktiv mit dem Ziel, seine Existenz zu vernichten. Eine Versammlung mit dieser Zielrichtung zuzulassen, verstoße gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot. Dieses Verbot umfasse die Verpflichtung zu verhindern, dass Privatpersonen in organisierterweise auf deutschem Hoheitsgebiet einem gesamten Staat das Existenzrecht absprächen. Im In-und Ausland entstehe der Eindruck, dass derartige Organisationen in Deutschland ein Rück­zugsgebiet und eine Propagandabasis hätten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Verwaltungsstreitakte auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

 

 

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