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... Fortsetzung:Sogar noch schärfer: " Truppen von
Konfliktparteien, die auf das neutrale Staatsgebiet „übertreten“, also
nach Beginn des bewaffneten Konflikts in das neutrale Staatsgebiet
gelangen, sind „zu internieren“... Nur Offiziere, die sich auf
Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu
verlassen, dürfen freigelassen werden."(S.84ff des Urteils) "Die
Pflicht zur Internierung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des
Neutralitätsrechts, da nur so verhindert werden kann, dass von
neutralem Territorium aus Kampfhandlungen unterstützt werden und dass
es dadurch zu einer Eskalation der bewaffneten Auseinandersetzungen
unter Einbeziehung des neutralen Staates kommt... Von diesen
völkerrechtlichen Verpflichtungen wurde die Bundesrepublik Deutschland
im Falle des am 20. März 2003 begonnenen Krieges, gegen den gravierende
völkerrechtliche Bedenken bestehen, nicht dadurch freigestellt, dass
sie Mitglied der NATO war und ist, der auch die Krieg führenden USA und
das UK (sowie weitere Mitglieder der Kriegskoalition) angehören."
"Weder der NATO-Vertrag... noch das NATOTruppenstatut.... oder das
Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut... sehen jedoch eine
Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der
UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht - völkerrechtswidrige -
Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen."
"Ein NATO-Staat, der einen völkerrechtswidrigen Krieg plant und
ausführt, verstößt nicht nur gegen die UN-Charta, sondern zugleich auch
gegen Art. 1 NATO-Vertrag. Darin haben sich alle NATO-Staaten
verpflichtet, „in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten
Nationen jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind,
auf friedlichem Wege so zu regeln, dass der internationale Friede, die
Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden und sich in
ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder
Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen
nicht vereinbar sind.“
"Das heißt zugleich, dass ein durch Art. 51 UN-Charta nicht
gerechtfertigter Krieg auch keinen „NATO-Bündnisfall“ nach Art. 5
NATO-Vertrag darstellen oder rechtfertigen kann."
"Ein gegen die UN-Charta verstoßender Angriffskrieg eines NATO-Staates
kann mithin selbst durch die Ausrufung des „NATO-Bündnisfalles“ nicht
zum Verteidigungskrieg werden."
Die USA und UK müssen entsprechende dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut die Bundesregierung um Genehmigung bitten, wenn "außerhalb des NATO-Rahmens in den USA oder im UK stationierte Truppenteile mit Militärluftfahrzeugen etwa auf ihrem Weg in das Kriegsgebiet lediglich den deutschen Luftraum benutzen oder auf ihnen in Deutschland überlassenen Flugplätzen zwischenlanden, um aufzutanken, Material oder Waffen aufzunehmen und anschließend - ohne „NATO-Auftrag“ - in das außerhalb des „NATO-Gebiets“ gelegene Kriegsgebiet weiterzufliegen." Daraus ergibt sich "für die zuständigen deutschen Stellen, d.h. vor allem für die Bundesregierung, im Konfliktfall - jedenfalls rechtlich - die Befugnis zu kontrollieren, ob die Stationierungsstreitkräfte auf den überlassenen Liegenschaften (sowie im Luftraum darüber) im Einzelfall ausschließlich „Verteidigungspflichten“ im Sinne des Zusatzabkommens und des NATO-Vertrages wahrnehmen oder aber andere Maßnahmen vorbereiten oder gar durchführen." Von der Bundesregierung müssen "alle erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und vorgenommen werden, die verhindern, dass etwa vom Territorium der Bundesrepublik Deutschland aus völkerrechtswidrige Kriegs-Handlungen erfolgen oder unterstützt werden. Dies gilt um so mehr, als sich Deutschland im Zuge der Wiedervereinigung in Art. 2 des Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (so genannter Zwei-Plus-Vier-Vertrag)... , der die maßgebliche Grundlage der im Jahre 1990 erfolgten Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands bildet, völkerrechtlich verpflichtet hat, dafür zu sorgen, „dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird“.
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