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Fremde Militärstützpunkte in Deutschland

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Die Rechtsgrundlagen

Die Stützpunkte sind de facto exterritoriale Gebiete. Der US-Experte Chalmers Johnson schreibt in seinem Aufsatz "Das Abkommen über den Status der Militärstreitkräfte (SOFA „Status Of Forces Agreement“) in Okinawa": "Amerikas 703 offiziell anerkannten (tatsächlich über 1000) militärischen Enklaven im Ausland sind, obwohl sie sich strukturell, legal und konzeptionell von Kolonien unterscheiden, doch wie Mikrokolonien, da sie jeglicher Gerichtsbarkeit des okkupierten Landes entzogen sind. Die USA handeln mit ihren angeblich unabhängigen „Gastnationen“ überall ein Abkommen über den Status ihrer Streitkräfte aus, darunter sind Länder, deren Rechtssystem in jeder Hinsicht entwickelt ist - und manchmal mehr als unser eigenes. Rachel Cornwell und Andrew Wells, zwei Autoritäten zum Thema SOFA kommen zu dem Schluss: "Die meisten SOFA’s sind so abgefasst, dass die nationalen Gerichte über amerikanische Militärangehörige, wenn sie Verbrechen an der Bevölkerung begangen haben, nicht urteilen können, es sei denn, die US-Militärbehörden übergeben in bestimmten Fällen die Rechtsprechung an das Gastland".

Rechtlich ist der Rahmen in Deutschland durch das NATO-Truppenstatut ( SOFA) vom 19. 6. 1951 vorgegeben. Dazu wurden Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) zwischen Deutschland, den USA, Kanada, Großbritannien, Niederlande, Belgien und Frankreich abgeschlossen, modifiziert 1993 und im Bundesgesetzblatt 1994 Teil II Seite 3718 verkündet.

Auch für drei gemeinsam von den USA und Deutschland benutzte Schießanlagen und Bombenabwurfplätze gibt es Verwaltungsabkommen, durch die die Praxis and Regeln der Bundeswehr angepasst wurden. Dasselbe trifft auf drei gemeinsame Übungsplätze mit Großbritannien und einen mit Belgien, Frankreich und den Niederlanden zu.

Die Frage ist, ob die "verbündeten Streitkräfte" diese Regeln einhalten und wenn nicht, was dann passiert. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an den Vorfall in Cavalese (Italien) als durch ein US-Kampfflugzeug 20 Menschen ums Leben kamen, als ein US-Kriegsflugzeug gefährlich niedrig und auf nicht erlaubter Flugroute das Drahtseil einer Seilbahn durchtrennte. Ein US-Militärgericht in den USA erklärte die Piloten für unschuldig.

Das ist eine Erfahrung, die man überall in der Welt mit US-Militärstützpunkten machen kann. Gesetzesbrecher und Kriminelle kommen ungeschoren davon. In diesem Bewusstsein handeln sie und machen damit die Militärstützpunkte zu einem rechtsfreien Raum. Noch schlimmer jedoch ist, dass mit der Benutzung der Militärstützpunkte sogar Völkerrecht gebrochen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVG)hat in seinem Urteil vom 21. 6. 2005 (Aktenzeichen 2 WD 12.04) festgestellt, dass der Krieg gegen den Irak völkerrechtswidrig war. Es war ein Verstoß gegen das Verbot der Gewaltanwendung, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen (UN) festgeschrieben ist. Weder gab es ein Mandat der UN, noch konnten sich die USA auf Selbstverteidigung berufen. Das ist nur möglich bei einem direkten Angriff (auf die USA) und solange die UN keine Maßnahmen ergriffen hat. Beides war nicht der Fall. Der (behauptete) Besitz von Massenvernichtungswaffen des Gegners ist ohnehin kein Kriegsgrund.

Nach dem Urteil hat die Bundesregierung Beihilfe zu einem völkerrechtswidrigen Delikt und damit selbst ein völkerrechtswidrige Delikte wegen folgender Taten begangen:
- Erlaubnis zur Benutzung der Militärstützpunkte der USA und UK auf deutschem Boden, - Gewährung von Überflugsrechten für die USA und UK
- Bewachung der Militärstützpunkte der USA und UK
- Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen zur Überwachung des türkischen Luftraums

Nach dem BVG ist die " Handlung eines Staates, die in seiner Duldung besteht, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen ist selbst eine Angriffshandlung. Deutschland hätte sich im Krieg der USA gegen den Irak neutral verhalten müssen. Damit sind dann u.a. folgende Handlungen zu unterbinden:
- Truppentransporte
- Benutzung von Funkstationen
- Benutzung von Fahrzeugen, Flugzeugen und Raketen.

 

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