... Fortsetzung:
Mit dem Zeigen von Symbolen der Hizbollah und des
Bildes ihres Generalsekretärs auf der Versammlung am 12. August 2006
hätten die Teilnehmer von der Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Art. 5
GG schützt die freie Meinungsäußerung nach seinem Wortlaut nicht nur in
Wort und Schrift, sondern auch in Bildern. Dass das Zeigen von
symbolträchtigen Gegenständen und das Rufen von Parolen eine
Meinungskundgabe bedeutet, wird in der Rechtsprechung häufig ohne
weitere Prüfung bejaht (BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006 -1 BvR
150/03 - NJW2006, 3050: . Ruhm und Ehre der Waffen-SS"; VGH Mannheim,
Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 S 2718/04 - NJW 2006, 635:
schwarz-weiß-rote-Flagge; VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 24
Cs 06.1290 - juris: Wortfolge . Deutscher Widerstand"). Auch im
vorliegenden Fall liegt im Kontext der Versammlung eindeutig eine
Meinungsäußerung vor, die eine . Stellungnahme, des Dafürhaltens oder
Meinens" im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung oder einer
sonstigen sozialen Kommunikation zum Inhalt hat (vgl. Wendt: in von
Münch/Kunig (Hrsg.), Kommentar zum GG, 5. Aufl., München 2000, Art. 5
Rn. 8 und 12 jeweils m.w.N.). Die Demonstration am 12. August 2006
richtete sich während des damals aktuellen Krieges gegen die Rolle
Israels und diente der Unterstützung der libanesischen Seite,
insbesondere der Hizbollah. In diesem Zusammenhang hätte das Zeigen von
Symbolen der Hizbollah und des Bildes Nasrallah eine Parteinahme und
Stellungsnahme zu der kriegerischen Auseinandersetzung bedeutet.
Das vom Beklagten zitierte Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vom 29. August 2006 - 1 B
19.05 - juris) bezieht sich dagegen auf einen Sonderfall, bei dem
anlässlich einer Demonstration im Jahre 2002 am Soldatenfriedhof in
Halbe zum Thema . Schickt Schönbohm in die Wüste" der Wortfolge .
Nationaler Widerstand" die Qualität einer Meinungsäußerung
abgesprochen wurde. Nach den Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts diente die Wortfolge zum damaligen Zeitpunkt
allein der Kennzeichnung einer rechtsradikalen politischen Bewegung im
Sinne einer auf sich selbst bezogenen Definition. Das Verbot dieser
Wortfolge habe allein darauf gezielt, einen Aufmarsch mit
paramilitärischen oder sonst wie einschüchternden Begleitumständen und
an den Nationalsozialismus erinnerndem Gepräge zu verhindern. Das
Gericht stellte entscheidend darauf ab, dass die verbotene Wortfolge
in keinem erkennbaren inneren Zusammenhang mit dem Anliegen und dem
selbst gewählten Motto der Versammlung stand. Selbst wenn man diese
Differenzierung zwischen äußerem Gepräge einer Versammlung und
inhaltlicher Meinungskundgabe vornimmt, ist das Zeigen des Symbols der
Hizbollah und des Bildes ihres Vorsitzenden auf der klägerischen
Versammlung als Meinungsäußerung einzustufen. Denn es bestand ein enger
innerer Zusammenhang zum Thema der Versammlung. Die Symbole und das
Bild sollten in der Öffentlichkeit eine Sympathiewerbung für die
Hizbollah und ihren Generalsekretär bewirken und nicht lediglich die
Teilnehmer in ihrer Selbstdefinition kennzeichnen, zumal die
Versammlung nicht von der Hizbollah, sondern von Palästinensischen
Organisationen in Deutschland und vom Kläger veranstaltet worden ist.
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